Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.  Allgemeines:

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zu Grunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Umfang der Lieferung:

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

III. Preise:

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Fracht. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferers zu leisten. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber 4,5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

IV. Lieferzeit:

Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Beibringung der von Besteller zu beschaffenden Unterlagen etc. und ist eingeschaltet, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens der Lieferers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien etc.. Verlängert sich die Lieferzeit, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Der Lieferant muss dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich anzeigen. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigten Rechtsfolgen nicht ein. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

V. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes/Lagers auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anfuhr übernommen hat.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

VII. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

1.     Sachmängelgewährleistungsansprüche:

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft,  so hat der Lieferant nach seiner Wahl – Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind –vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2 – ausgeschlossen.

Der Liefergegenstand ist vom Besteller unverzüglich auf das Vorhandensein etwaiger Mängel zu untersuchen. Solche Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware, schriftlich mitzuteilen.

Bei Fristversäumnis gilt die Ware als genehmigt, es sein denn, der Mangel war im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung mit Probelauf nicht erkennbar oder ist vom Lieferanten arglistig verschwiegen worden. Zeigt sich ein bei der  Erstuntersuchung nicht erkennbarer Mangel später, so muss die Anzeige diese Mangels unverzüglich – spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung – schriftlich erfolgen. Andernfalls ist das Rügenrecht ausgeschlossen. Die Ware gilt dann auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Zur  Einhaltung der Rechte des Bestellers kommt es auf den fristgerechten Eingang der Mängelrüge beim Lieferanten an. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller; sie endet jedoch spätestens 6 Monate nachdem die Ware das Werk des Lieferanten verlassen hat. Lässt der Lieferant einen an ihn gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

2.     Schadensersatzansprüche:

Schadensersatzansprüche aus der Unmöglichkeit der Leistung; aus Verzug; aus positiver Forderungsverletzung; aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten. Der Besteller hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche auch solche aus Ziffer 1 – ein Rücktrittsrecht.

3.     Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht:

Der Besteller kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückbehalten, sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Lieferanten anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

IX. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeiten:

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt dann eine gültige, die dem angestrebten Zweck nahe kommt.

X. Mitgeltende Dokumente für Lieferanten:

Der Lieferant ist verpflichtet unsere aktuelle Geheimhaltungsvereinbarung, Vereinbarung über gefährliche Güter (REACH) sowie die QualitätsLieferantenVereinbarung (QLV) unter Vereinbarungen unserer AGB´s herunterzuladen und postalisch mit Datum, Stempel und Unterschrift an Rausch Metalltechnik GmbH, Lise-Meitner-Str. 7, 38268 Lengede zu senden.

AGB – Qualitätslieferantenvereinbarung

1. Zweck

Die Qualitätslieferantenvereinbarung (folgend QLV genannt) der Firma RMT ist Bestandteil der

Aufträge und somit bindend für alle Lieferanten. Die QLV hat Gültigkeit für Prototypen und Serienteilen. Der Lieferant verpflichtet sich , an seine Lieferanten angemessene Qualitätsvereinbarungen durchzuschalten, um die Forderung dieser QLV zu erfüllen.

Er unterhält mindestens ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 und als Ziel die Zertifizierung nach ISO/TS 16949 für die Automobilbranche (nur für Zulieferungen im Automotive Bereich).

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Qualität gelieferter Waren beim jeweiligen Lieferanten. Der Lieferant ist für die Beurteilung und Verifizierung der qualitätsrelevanten Anforderungen an seinen Unterlieferanten verantwortlich, damit eine durchgängige Qualität in der gesamten Lieferkette besteht.

2. Mitgeltende Unterlagen

ISO 9001, ISO/TS 16949, VDA 6.1, IMDS/EU-Altautorichtlinie, ROHS Richtlinie,
RAECH-Verordnung, kundenspezifische Anforderungen, AGB

3. Bewertung der Qualitätsleistung durch die Firma RMT

Der Lieferant räumt der Firma RMT und dessen Auftraggeber das Recht ein, sich vor Ort von der Wirksamkeit des QM-Systems zu überzeugen und an Prüfungen teilzunehmen, sowie Audits durchführen zu dürfen.

4. Anforderungen an die Produkt- und Prozeßqualität

Der Lieferant ist verpflichtet bei allen Fertigungsverfahren die zutreffenden technischen Regeln (z.B.: DIN, VDI, VDE, DVS, etc.) zu beachten und einzuhalten.
Grundsätzlich ist der Lieferant dem „NULL-Fehler-Ziel“ verpflichtet und muß seine Leistungen diesbezüglich ständig verbessern. Es sind die Qualtitätstools und Verfahren der ISO 9001 und ISO/TS 16949, sowie der VDA6.1 einzusetzen (z.B.: FAI (EMP), FMEA, PLP (Controlplan), Prozessfähigkeit, Prüfmittelkalibrierung, Rückverfolgbarkeit, Lieferantenauswahl, etc.).

5. Sonderfreigaben

Die Firma RMT kann bei Abweichungen Sonderfreigaben für bestimmte Zeiträume oder Stückzahlen vergeben, wenn die Funktion, Haltbarkeit und Sicherheit der Produkte nicht beeinflusst werden.

Die Firma RMT behält sich vor die aus der/den Sonderfreigaben hervorgehenden Kosten, dem Verursacher zu belasten.

6. Vorbeugende Instandhaltung und Notfallstrategie

Der Lieferant unterhält ein System zur vorbeugenden Instandhaltung von Fertigungseinrichtungen und Werkzeugen.
Für den Notfall sind Pläne und Strategien schriftlich festzuhalten, damit es zu keinen Lieferausfällen kommt.

7. Reklamationen

Eine Stellungnahme zu einer Reklamation oder Mängelanzeige ist innerhalb von einem Werktag an die Firma RMT abzugeben, außerdem sollte jede Reklamation mit einem 8D-Report innerhalb 1 Woche gemeldet werden.

Bleibt eine Stellungnahme innerhalb eines Werktages aus gilt die Reklamation als anerkannt und wird entsprechend berechnet.
Kosten die durch fehlerhafte Produkte entstehen werden nach dem Verursacherprinzip weiterbelastet.

Reklamationsberichte werden mit einer Pauschale von 120 Euro für Logistik und Qualitätsbeurteilung berechnet.

AGB – REACH

Der Lieferant ist verpflichtet sämtliche Informationen mitzuteilen, die für eine Beurteilung der Gefährdung, der Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung und dem Transport des Produktes relevant sind.

Gefahrstoffe sind grundsätzlich mit Sicherheitsdatenblatt zu liefern. Alle Änderungen von Materialien sind mit aktuellen Datenblättern zu liefern.

 

Grundsätzlich sollten Gefahrstoffe vermieden werden. Deshalb gilt der Grundsatz: „Gibt es vergleichbare Produkte ohne oder mit geringerer Gefährdung sind diese alternativ anzubieten“.

Der Lieferant ist verpflichtet alle Informationen zu „besonders besorgniserregende Stoffe“ aus der REACH-Verordnung der Firma RMT anzuzeigen.

Er ist weiterhin verpflichtet nach Artikel 33 der REACH-Verordnung die gesamte Lieferkette bis zum Hersteller diese Verpflichtungen zu übertragen.

Linksammlung zu REACH vom Umweltbundesamt unter:

www.reach-info.de/links.htm

Geheimhaltungsvereinbarung mit externen Auftragnehmern

Im Rahmen der Zusammenarbeit bezüglich der Aufträge wird folgende Vereinbarung geschlossen:

Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind:

Alle mündlichen oder schriftlichen Informationen und Materialien, die der Auftragnehmer direkt oder indirekt von der Firma RMT zur Abwicklung des Auftrages erhält, insbesondere Zeichnungen/Skizzen, Unterlagen und Musterteile.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden.

Der Auftragnehmer wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Vertrauliche Informationen werden nur an die Mitarbeiter oder sonstige Dritte weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die zum Einsatz kommenden Personen ebenfalls die vorliegende Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen.

Die Pflicht zur absoluten Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit an. Auf Verlangen sind ausgehändigte Unterlagen einschließlich aller davon angefertigten Kopien sowie Arbeitsunterlagen und -materialien zurückzugeben.

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden in vollem Umfang, die der Firma RMT durch Verletzung dieser vertraglichen Pflichten entstehen.

Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch für die Rechtsnachfolger der Parteien. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Diese Vereinbarung unterliegt dem Deutschen Recht. Gerichtsstand ist Braunschweig.